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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 135/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 46 a | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.
Ende der Entscheidung
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