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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 135/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a | |
StPO § 356 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. August 2006 zutreffend ausgeführt hat, war auf das Revisionsvorbringen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang eingegangen. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 5. Mai 2006 enthielt lediglich eine Wiederholung der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansichten.
Auch aus dem Antragsschreiben gemäß § 356 a StPO vom 27. Juli 2006 ergeben sich neue Umstände oder Tatsachen nicht; vielmehr wird ein weiteres Mal vorgetragen, die mit der Revision geltend gemachten Rügen seien begründet und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei hierauf teilweise "in keiner Weise eingegangen"; teilweise lasse sie "eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Revisionsvorbringen vermissen." Beides trifft nicht zu, so dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gemäß § 356 a Satz 1 StPO offensichtlich nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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