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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 2 StR 136/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 265 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Hinweis wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).
Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die - im übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.
Ende der Entscheidung
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