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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 136/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Revision der Nebenklägerin S.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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