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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 138/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 27
StGB § 146 Abs. 1
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 138/02

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten) Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der frühere Mitangeklagte T. Ende des Jahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000 DM-Scheine hergestellt und suchte "eingeweihte Abnehmer" dafür. Einer der Interessenten war der frühere Mitangeklagte B., der T. zunächst veranlaßte, Geldscheine von besserer Qualität herzustellen, da er mit der bisherigen Qualität nicht zufrieden war. Dies geschah dann auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte, stellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere Kartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Aktenkoffer mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren Aufbewahrungsort für das Falschgeld suchte. Dies war dem Angeklagten bekannt, der auch den Auftrag - den er aber nicht ausführte - erhielt, nicht gut gelungene Geldscheine zu vernichten. Anfang Juni 2000 sah B. die Möglichkeit 100 falsche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkäufer war ein verdeckter Ermittler des LKA Baden-Württemberg. Auf Aufforderung von T. veranlaßte der Angeklagte, daß einem Bekannten des T. Umschläge mit Falschgeld, das sich in seiner Wohnung befand, ausgehändigt wurden. Dieser übergab es dann an B. zum Weiterverkauf. Das Geld wurde später von diesem an den verdeckten Ermittler verkauft. Als der Angeklagte im Juli 2000 dem T. einen Aktenkoffer und ein Päckchen mit Falschgeld zurückbrachte, wurde er festgenommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu Geldfälschung "nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB" verurteilt, da er T. "beim Inverkehrbringen des Falschgelds" unterstützt habe.

Dieser Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da die Feststellungen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der Geldfälschung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, nicht tragen.

Für eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des Falschgelds durch T. hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, es geht selbst davon aus, daß die vom Angeklagten unterstützte Tat das "Inverkehrbringen des Falschgelds" war. Sollte damit auf die Übergabe an den verdeckten Ermittler des LKA Baden-Württemberg abgestellt sein, ist die Annahme einer Vollendung des Verbrechens der Geldfälschung aber nicht gerechtfertigt. Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). Die bisherigen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme, daß das Falschgeld bereits vorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die Übergabe an den Angeklagten noch an B. oder den Boten, der ihm dies überbrachte, als Inverkehrbringen im Sinne des § 146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. Zwar kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162, 168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169). Angesichts der Einbindung des B. in das gesamte Geschehen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, daß die Weitergabe des Falschgelds an ihn oder den Überbringer über einen internen Vorgang hinausgegangen ist.

Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte deshalb nur der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig gemacht. Daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen führen könnte, die den rechtlichen Schluß zuließen, das Falschgeld sei anderweitig bereits in Verkehr gebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst umstellen, da der Angeklagte sich gegen dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß das Landgericht bei dem geänderten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).

Ende der Entscheidung

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