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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 139/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit für die den Angeklagten R. betreffende Gesamtfreiheitsstrafe Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die es aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten gebildet hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt, jedoch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, verneint. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten unvollständig ist. Die Strafkammer hat bei ihrer Bewährungsentscheidung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seine Steuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er sei aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhöht haftempfindlich. Zu Unrecht hat die Strafkammer aber außer Betracht gelassen, daß die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils mindestens sechs, möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese Tatsache hätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5). Sexuelle Kontakte des Angeklagten zu dem Tatopfer J. bestanden zwar noch bis Mai 1997. Insoweit ist jedoch zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß J. bei diesen Vorfällen bereits 14 Jahre alt war, so daß er sich insoweit nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der lange zurückliegenden Tatzeit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Ausschließen kann der Senat dagegen, daß sich derselbe Fehler zum Nachteil des Angeklagten auch auf die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen und der sehr straff zusammengezogenen Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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