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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 14/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 14/04

vom

4. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen hat jedoch keinen Bestand. Unter den festgestellten Umständen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bereits zu Beginn seiner Körperverletzungshandlungen mit Tötungsvorsatz handelte, so daß die Körperverletzungsdelikte hinter dem Tötungsverbrechen zurücktreten.

Das Landgericht hat zum Tathergang im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte brachte seine Lebensgefährtin Sandra L., die sich von ihm trennen wollte, in einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden, versetzte ihr mit beiden Fäusten wuchtige Schläge in das Gesicht und schlug ihren Hinterkopf wuchtig auf den fliesenbelegten Küchenfußboden, so daß ein Schädeldach- und Schädelbasisbruch verursacht wurde. Sodann vollzog er mit Sandra L. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach versetzte er dem Tatopfer weitere wuchtige Schläge ins Gesicht. Schließlich erdrosselte er Sandra L. mit einer Stoffschlaufe.

Zunächst weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hin, daß die Feststellung, der Angeklagte habe dem Tatopfer nach der Vergewaltigung weitere Schläge ins Gesicht versetzt, von der Beweiswürdigung nicht getragen wird. Das Urteil nennt keine Umstände, die diese Schlußfolgerung belegen. Es erscheint vielmehr ebenso möglich, daß der Angeklagte diese Schläge dem Opfer bereits im Zusammenhang mit den der Vergewaltigung vorausgegangenen Mißhandlungen zugefügt hatte. Mangels tragfähiger anderweitiger Beweisergebnisse und Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten hiervon auszugehen, so daß allenfalls ein Fall der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommen kann, nicht aber zwei Fälle.

Das Landgericht hat aber auch nicht aufklären können, ob der Angeklagte den Tötungsentschluß bereits faßte, als er noch dabei war, dem Tatopfer heftige Faustschläge ins Gesicht zu versetzen (vgl. UA S. 11 und 42). Von diesem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ist aber mangels abweichender Feststellungen auszugehen. Denn wenn der Angeklagte bereits bei den Faustschlägen den Tötungsvorsatz gefaßt hatte, tritt die Körperverletzung hinter dem vollendeten Tötungsverbrechen zurück (vgl. BGHSt 21, 265; 16, 122; BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 1). Das gilt auch nach der Änderung der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchten vorsätzlichen Tötungsverbrechen und vollendeten Körperverletzungsdelikten (vgl. zu der Änderung der Rechtsprechung BGHSt 44, 196; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 50 m.w.N.). Für einen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist daher kein Raum.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, daß das Landgericht im Widerspruch zu seiner Urteilsformel in den Urteilsgründen die von ihm angenommene Körperverletzung nach der Vergewaltigung rechtlich nicht als gefährliche, sondern als einfache Körperverletzung gewertet hat.

Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt aufgrund der verfügbaren Beweismittel aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat deshalb den Schuldspruch selbst geändert. Der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten richtete sich in erster Linie erfolglos gegen die Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten.

Ende der Entscheidung

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