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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 140/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2002 wird
a) die Strafverfolgung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders schweren Fall) beschränkt,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung der Strafverfolgung und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten werden hierdurch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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