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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 2 StR 142/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 243 Abs. 1 | |
StGB § 47 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die Fälle II. 32 bis 35 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Tagessätzen zu je 1 € festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und sie - mit Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II. 32 bis 35 der Urteilsgründe hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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