Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 144/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 144/07

vom 18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 wird

a) die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren eingestellt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in 355 Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Zwar sollten nach den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden und des Sitzungsstaatsanwalts die Fälle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt werden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tatsächlich die Fälle 173 bis 181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enthält keine aus der Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, Mängel, Lücken oder Widersprüche; durch außerhalb des Protokolls liegende Umstände wird seine Beweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass die Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sitzungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007, 49).

Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Landgericht hat einen durch 364 Fälle der Untreue verursachten Gesamtschaden von 635.420,23 € festgestellt; die durch die Einstellung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300 € zum Gegenstand.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der Anklage vom 21. Juli 2006, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig sind.



Ende der Entscheidung

Zurück