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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 146/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit drogenabhängig. Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa vier Gramm Heroin und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der abgeurteilten Taten stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des Rauschgiftkonsums dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter für alle Taten eine drogenbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17. April 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist nicht ersichtlich.
Der Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung des Urteils nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und bleiben aufrechterhalten. Zusätzliche Feststellungen sind möglich.
Ende der Entscheidung
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