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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 146/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 35 | |
BtMG § 36 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Januar 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Nach den Feststellungen konsumierte die u. a. wegen Betäubungsmitteldelikten bestrafte Angeklagte seit etwa ihrem 18. Lebensjahr Cannabisprodukte und Amphetamine, zuletzt etwa 1 g Haschisch und 1 g Amphetamin täglich. Außerdem trank sie täglich etwa eine halbe Flasche Cognac. Nach ihrer Verhaftung im Mai 2005 litt die Angeklagte für drei bis vier Wochen unter Entzugserscheinungen wie Nervosität, Unruhe und Schlafstörungen. Nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls hat sie regelmäßig die Drogenberatungsstelle besucht. Sie ist zu einer stationären Therapie bereit.
Die Taten beging sie auch aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, da sie nicht über ausreichende andere Möglichkeiten verfügte, sich Barmittel für den Erwerb der Drogen zu verschaffen.
Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang der Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und ihrer Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei der Angeklagten die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Landgericht, das bei der Bemessung der Gesamtstrafe selbst ausgeführt hat, dass der Angeklagten möglichst bald der Weg in die Therapie nach §§ 35, 36 BtMG eröffnet werden soll, ist auch davon ausgegangen, dass bei der Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB ist aber die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98; BGH NStZ-RR 2003, 12).
Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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