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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 147/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
bzgl. Angekl. 1.: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzgl.
Angekl. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf einen möglichen Begründungsmangel bei der Ablehnung der vom Angeklagten Q. gestellten Anträge kommt es nicht an, da das Landgericht die in den Anträgen enthaltenen entscheidungserheblichen Beweistatsachen dem Urteil zugrunde gelegt hat.
Ende der Entscheidung
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