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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 147/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 147/04

vom

18. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der Zeit vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in Italien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu ergänzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersuchungshaft in Italien erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).

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