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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 148/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 148/06

vom 7. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2005 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Es kann dahinstehen, ob dem Generalbundesanwalt darin zu folgen wäre, dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne weiteres von einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen Grund keinen Bestand.

Das Landgericht hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verzögerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" (UA S. 22) und danach Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt. Abgesehen davon, dass eine Mathematisierung der Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der "Berechnung" der Strafen zu ermöglichen. Die verhängten Strafen legen zudem nahe, dass die als Ausgangspunkt gewählten Strafen nicht der Vorschrift des § 39 StGB entsprechen, nach der Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und Freiheitsstrafen von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen werden.

Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

Ende der Entscheidung

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