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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 149/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 46 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Gründe:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Ende der Entscheidung
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