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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 150/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. Januar 2005 vorgetragenen Verfahrensrügen 3 und 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbegründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am 12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr dies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde. Anders aber als in den Fällen, in denen nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht erhobene Verfahrensrügen geführt werden sollen, ist hier durch technische Probleme bei der Faxübermittlung der vorhandene Revisionsbegründungsschriftsatz nicht vollständig übertragen worden. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der nicht vollständig bzw. überhaupt nicht per Fax übertragenen Verfahrensrügen (vgl. BGHSt 31, 161, 163; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH, Beschluß vom 15. September 2004 - 1 StR 304/04).
2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Rüge, der Verteidigerin sei nicht genügend Vorbereitungszeit für ihr Plädoyer gegeben worden, bemerkt der Senat ergänzend:
Wieviel Vorbereitungszeit für ein Plädoyer benötigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweieinhalb Stunden in einem Verfahren mit neun Hauptverhandlungstagen, in dem 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört worden sind, ist, wenn sich der Verteidiger nicht bereits im Vorfeld auf sein Plädoyer vorbereitet hat, objektiv sehr kurz bemessen. Wenn ein Verteidiger sich nicht in der Lage sieht, nach einer solch kurzen Vorbereitungszeit ein der Sache angemessenes Plädoyer zu halten, entspricht es allerdings seiner Aufgabe und liegt in seiner Verantwortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung, ggf. bis zum nächsten Verhandlungstag, nachzusuchen. Hält der Verteidiger hingegen nach der vom Vorsitzenden vorgenommenen zweieinhalbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung sein Plädoyer, ohne zu erkennen zu geben, daß die Vorbereitungszeit nicht gereicht hat, ist davon auszugehen, daß er tatsächlich in der Lage war, sich genügend auf sein Plädoyer vorzubereiten. Für das Gericht besteht auch aus Gründen der Fürsorgepflicht unter diesen Umständen kein Anlaß, von sich aus die Hauptverhandlung erneut zu unterbrechen. Dafür, daß hier die Verteidigerin nach der Unterbrechung von zweieinhalb Stunden zu erkennen gegeben hat, daß sie weiterhin auf das Plädoyer nicht genügend vorbereitet gewesen sei, hat die Revision nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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