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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 150/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 150/06

vom 2. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln" in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliege, nicht begründet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.

Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in objektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umstände der Übergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar geblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in Lagos (Nigeria) zum Flughafen begleitet wurde und der selbst keinen Schlüssel für den Koffer mit dem Kokain bei sich führte, während der Kurierfahrt zu irgendeinem Zeitpunkt eine eigenständige Verfügungsgewalt über diesen Koffer haben sollte. Nach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann aber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet.

Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat kann ausschließen, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler beruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen hat es nicht strafschärfend berücksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenabsatzgeschäft gespielt habe.

Ende der Entscheidung

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