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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 2 StR 151/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vorliegenden Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft sowie die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ist der rechtzeitige Eingang der Revisionsbegründung bewiesen, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos ist.
Ende der Entscheidung
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