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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 151/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Es ist wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2004 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die von der Verteidigerin für den Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wirksam zurückgenommen. Die Formulierung: "Ich brauche kein Revision nemme Revision wieda zurück" bringt dies ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe Sinn und Tragweite seiner Prozeßerklärung nicht erkannt, sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist es unerheblich, daß der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer das Schreiben zunächst irrtümlich nur für eine Ankündigung der Rücknahme hielt.
Die persönlich erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 4).
Ende der Entscheidung
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