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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 151/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin W. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt H. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt H. bereits durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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