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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 152/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 152/06

vom 7. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 - 52 Js 292/01 StA Aachen - und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 - 403 Js 78/03 - ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 16 Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 - 52 Js 292/01 StA Aachen - und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 - 403 Js 78/03 - ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde liegen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. , wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Akten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt P. und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W. verteidigt. Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.

Ende der Entscheidung

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