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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 2 StR 154/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 239 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) entfällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.
Ende der Entscheidung
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