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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 156/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte Sch. der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Vergewaltigung sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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