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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 159/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes (insoweit angewendete Strafvorschrift § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt ist, da in diesem Umfang durch den Senatsbeschluß vom 5. August 1998 Rechtskraft eingetreten war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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