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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 16/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 244 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
Ende der Entscheidung
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