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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 16/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 18. März 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissingvan Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 2008 im Ausspruch über die im Fall II 6 der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage) verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung unter Gewährung eines Härteausgleichs wegen einer vollstreckten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Wochen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr und auch den Analverkehr in den unter II 5 und 6 der Urteilsgründe festgestellten Fällen ungeschützt und bis zum Samenerguss durchgeführt hat (UA S. 57). Es hat in beiden Fällen jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. In den Feststellungen heißt es demgegenüber im Fall II 6, dass der Angeklagte den Analverkehr abbrach, als die Geschädigte über Schmerzen klagte (UA S. 14). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte der Angeklagte den Analverkehr vor dem Samenerguss wegen Schmerzensäußerungen der Geschädigten abgebrochen haben, wäre dieser Umstand eher strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen von dem Fehler im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflusst sind.

Ende der Entscheidung

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