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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 2 StR 160/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 160/00

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Januar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf.

Das Landgericht hat den Angeklagten bereits 1993 wegen fahrlässigen Vollrauschs zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zum weiteren Alkoholkonsum hat es im wesentlichen festgestellt, der Angeklagte konsumiere seit ca. 1995 Alkohol in erheblichen Mengen. Wegen seiner Alkoholkrankheit sei er bereits vier- bis fünfmal zur Entgiftung gewesen. Er habe deshalb vor seiner Inhaftierung beabsichtigt, ab 10. August 1999 an einer Langzeittherapie teilzunehmen. Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sei nicht möglich gewesen, da sich die Menge des vor der Tat genossenen Alkohols nicht habe feststellen lassen und der Angeklagte auch nach der Tat bis zu seiner Festnahme am Nachmittag des 31.7.1999 noch große, aber nicht näher feststellbare Mengen Bier und Schnaps getrunken habe. Infolge des erheblichen Alkoholkonsums sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen.

Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die zu beurteilende Tat auf den Hang des Angeklagten zurückgeht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).

Ende der Entscheidung

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