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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 161/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 49 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststellungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die fehlerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die Nichtanordnung des Verfalls.
Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrigeren Strafe geführt hatte.
Ende der Entscheidung
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