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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 161/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 161/06

vom 16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben

c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und das Urteil entsprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie die dafür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleiben unberührt, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).



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