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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 163/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 305 a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2000 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird kostenpflichtig verworfen, weil die angeordnete Auflage, an die Gemeinde D. 40.000 DM unter Anrechnung auf die Schadensersatzansprüche der Gemeinde zu zahlen, nicht gesetzeswidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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