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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 163/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StGB § 266 | |
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II.2. der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, der Anstiftung zur Untreue in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, der Untreue, des versuchten Betrugs, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht und der verspäteten Anmeldung der Gesamtvollstreckung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Im Fall B II.2. der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Untreue des Angeklagten gemäß § 266 Abs. 1 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte als Generalbevollmächtigter und faktischer Geschäftsführer der I GmbH im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996 Gehaltszahlungen der Gesellschaft an seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 287.000 DM veranlaßte, obwohl der zugrundeliegende Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden war und seine Ehefrau tatsächlich keine Arbeitsleistungen erbrachte. Bei dieser rechtlichen Bewertung hat die Kammer allerdings nicht beachtet, daß nach den Feststellungen die Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten entsprechend einer zwischen dem Angeklagten und dem Geschäftsführer der GmbH getroffenen Vereinbarung dazu dienten, dem Angeklagten die Vergütung für seine für die Gesellschaft geleistete Tätigkeit zukommen zu lassen, ohne seinen Gläubigern eine Zugriffsmöglichkeit hierauf zu eröffnen. Soweit die Zahlungen an die Ehefrau demnach vereinbarungsgemäß zur Erfüllung des dem Angeklagten gegen die GmbH zustehenden Vergütungsanspruchs führten, fehlt es an einem Vermögensnachteil der GmbH im Sinne von § 266 StGB (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 33). Eine Untreue läge nur dann vor, wenn die geleisteten Zahlungen den Vergütungsanspruch des Angeklagten der Höhe nach überstiegen, was sich den bisherigen Feststellungen jedoch nicht entnehmen läßt. Da eine im Falle neuer tatrichterlicher Feststellungen gegebenenfalls zu erwartende Strafe neben den vom Landgericht für die weiteren Taten des Angeklagten verhängten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO), hat der Senat von einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung abgesehen und das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt.
2. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nach der Teileinstellung des Verfahrens unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten kann trotz des durch die Verfahrenseinstellung bewirkten Wegfalls der für die Tat B II.2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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