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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 163/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der 49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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