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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 163/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Juni 2009
nach § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben; der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Annahme der Strafkammer, die Messerstiche gegen den Oberkörper des Nebenklägers seien nicht erforderlich gewesen, um dessen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Wertung, der Angeklagte habe den Messereinsatz zunächst androhen oder dem Nebenkläger in den Arm stechen müssen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe das Messer zwar schon einmal gezogen gehabt, jedoch offenkundig nicht als Warnung vor einem künftigen Einsatz, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte das Messer nicht nur bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger vor dem Haus aus der Tasche gezogen und aufgeklappt, sondern auch, nachdem der Nebenkläger ihm nachgesetzt war und ihn von hinten an der Schulter geschubst hatte. Zugleich hatte der Angeklagte sinngemäß gerufen: "lass mich in Ruhe, sonst werde ich dich töten" (UA S. 6). Dennoch hatte der Nebenkläger den Angeklagten an der Schulter gefasst. Der Angeklagte durfte diesen Angriff deshalb entgegen der Auffassung der Strafkammer durch die nicht heftig ausgeführten Stiche in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers abwehren; auf die (ungewisse) Hilfe der umstehenden Zuschauer oder einen MessereinSatz 1ediglich gegen den Arm des körperlich überlegenen und angetrunkenen Nebenklägers brauchte sich der Angeklagte nicht verweisen zu lassen.
Das Notwehrrecht des Angeklagten war auch nicht deshalb eingeschränkt, weil er den Nebenkläger vor dem Haus beschimpft und somit womöglich zu einem (erneuten) Angriff beigetragen hatte. Der Nebenkläger hatte den körperlich vorgeschädigten Angeklagten bereits im Hausflur grundlos angegriffen und ihm heftige Schmerzen zugefügt; der Angriff war durch das Einschreiten des Zeugen K. beendet worden. Der Angeklagte hatte weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg gehen wollen und deshalb auf Anraten des K. das Haus verlassen. Nach der verbalen Auseinandersetzung vor dem Haus, bei der er den Nebenkläger beschimpft und erstmals das Messer gezogen hatte, hatte er auf Zuruf eines Zeugen das Messer wieder eingesteckt und war in Richtung M. Landstraße weitergegangen, so dass sich in den Augen der Umstehenden die Situation beruhigt hatte. Der Nebenkläger war ihm nachgelaufen und hatte ihn erneut geschubst. Der Nebenkläger war auch nicht so stark betrunken, dass sich daraus eine Einschränkung des Notwehrrechts für den Angeklagten ergeben hätte.
Da mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und weitergehende Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind.
Ende der Entscheidung
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