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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: 2 StR 163/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 126 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen
Bestechlichkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 126 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1998 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Trier - 4 Gs 2152/96 - vom 11. Dezember 1996 und des Amtsgerichts Koblenz - 30 Gs I 4855/96 - in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 14. Mai 1997 werden aufgehoben.
Gründe:
1. Der Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 29. Juli 1998 u.a. ausgeführt:
"Die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht nicht mehr dem Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldgehalts des zu beurteilenden Tatgeschehens."
Hieran hat sich das Landgericht nicht gehalten.
2. Die gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehle werden aufgehoben, weil die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte befindet sich in der vorliegenden Sache bereits seit dem 11. Dezember 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Ende der Entscheidung
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