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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 166/08
Rechtsgebiete: StPO, HeilprG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
HeilprG § 5 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall B 1 a der Urteilsgründe (= Fall 2 der Anklage) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung der Heilkunde entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung der Heilkunde nach § 5 HeilprG in Fall B 1 a der Urteilsgründe hatte zu entfallen, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Lauf der nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am 7. September 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegenüber dem Angeklagten, die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte erst am 18. November 2004.
Der Senat schließt aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.
Ende der Entscheidung
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