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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 167/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 2
BtMG § 31
StGB § 27
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 167/99

vom

29. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Oktober 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen Beihilfe hierzu in zwei weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der geständige Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand.

a) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

b) Eine Erörterung, ob eine oder mehrere der Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle (§ 29 a Abs. 2 BtMG) zu werten sind, war unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht geboten. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, muß dann erörtert werden, wenn die Feststellungen hierzu drängen, nicht jedoch, wenn die Annahme eines minder schweren Falles fernliegt. Letzteres ist hier der Fall. Der Angeklagte hat innerhalb eines Jahres 16 Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen, dabei mit 40 kg Haschisch und Marihuana sowie größeren Mengen anderer Betäubungsmittel gewerbsmäßig Handel getrieben und in zwei Fällen als Kurierfahrer hierzu Beihilfe geleistet. Im Hinblick auf diesen Unrechts- und Schuldgehalt der vom Angeklagten begangenen Taten lag die Annahme eines oder mehrerer minder schwerer Fälle auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigen Strafzumessungserwägungen und gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe (§ 31 BtMG in allen Fällen, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB in zwei Fällen) fern.

c) Die Maßregelentscheidung hat Bestand. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Liegen im Einzelfall keine besonderen Umstände vor, ist bei derartigen Sachverhalten eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGH StV 1999, 18 f. m.w.N.). Besondere Umstände hat das Landgericht hier nicht festgestellt. Der Angeklagte hat zumindest bei den beiden Kurierfahrten, für die er wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Für die Prognosebeurteilung waren darüber hinaus die 14 weiteren Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von Bedeutung sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben des öfteren unter Drogeneinfluß einen Pkw geführt hat (UA S. 22/23), ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Angeklagte infolge des Drogeneinflusses fahruntüchtig war (vgl. hierzu BGHSt 44, 219). Da die abgeurteilten Taten des Angeklagten bis zum Mai 1998 andauerten, bedurfte es auch keiner näheren Begründung, daß die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Oktober 1998 noch fortbestand. Die Dauer der Sperrfrist ist im Hinblick auf das durch die festgestellten Taten belegte Maß der charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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