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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 168/09
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 308 Abs. 1
StPO § 404 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 27. Mai 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Nebenklägerin J. 7.500 EUR und an die Nebenklägerin B. 2.000 EUR jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schmerzensgeldbetrag der Nebenklägerin J. war auf 5.000 EUR herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des Schmerzensgeldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 EUR bestimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000 EUR zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH a.a.O.; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend herabgesetzt.

Hinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bezüglich beider Nebenklägerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt, dass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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