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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 169/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 239 a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 169/03

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch in Bezug auf die Konkurrenzverhältnisse dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Computerbetrug zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen. Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Gesamtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 528/98). Zudem sei es zumindest zweifelhaft, die Geldabhebungen an zwei Geldausgabeautomaten verschiedener Banken innerhalb weniger Minuten als zwei selbständige Fälle des Computerbetrugs zu werten. Eher hätte sich die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02). Ob dies für den festgestellten Tathergang zutrifft, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung. Denn im Falle einer Schuldspruchänderung könnte nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte neben den im bisherigen Schuldspruch genannten Taten zumindest auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs begangen hat: Er hat sich mit seinen Mittätern des Nebenklägers bemächtigt, um dessen Sorge um sein körperliches Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Nebenkläger mit Gewalt gezwungen, die Wegnahme von 400 € zu dulden, seine EC-Karte herauszugeben und die zugehörige PIN zu nennen. Nach Nennung der PIN wurde der Nebenkläger bewußtlos niedergeschlagen und von mindestens einem Täter bewacht, weil die Täter nötigenfalls auf den Nebenkläger erneut einwirken wollten, falls er nicht die richtige PIN genannt haben sollte. Während der bewußtlose Nebenkläger bewacht wurde, hoben der/die Täter an den Geldausgabeautomaten zweier Banken binnen weniger Minuten insgesamt 900 € ab. Der erpresserische Menschenraub war somit zwar bereits vollendet, als sich der Angeklagte und seine Mittäter in erpresserischer Absicht des Nebenklägers in dessen Wohnung bemächtigt hatten. Beendet war der erpresserische Menschenraub aber erst, als die Täter den Nebenkläger nach dem Geldabheben bewußt- und hilflos in seiner Wohnung zurückließen. Dies hat zur Folge, daß die während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insgesamt mit diesem in Tateinheit stehen. Für den Angeklagten wären jedoch der um ein Verbrechen nach § 239 a StGB ergänzte Schuldspruch und die daraus folgende Änderung der Gesamt- in eine Einzelfreiheitsstrafe eine größere Beschwer, als die möglicherweise unzutreffende Annahme von Tatmehrheit für den Computerbetrug.

Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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