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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: 2 StR 170/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 74
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 170/02

vom

3. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73 Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.

Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.

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