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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 171/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 171/00

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28. September 1999, auch soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch in den Fällen II.3 (Anklagevorwurf III) und II.5 (Anklagevorwurf V) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges in elf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen, Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.

Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der neue Tatrichter hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges, Bankrotts und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Der Strafausspruch in den Fällen II. 3 und II. 5 (3 Taten zum Nachteil der D. ) der Urteilsgründe war aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweit gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612). Daß der Tatrichter im Falle II.3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Fall II.5 bei den Taten zum Nachteil der D. jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter hierfür Freiheitsstrafen von vier Monaten und jeweils drei Monaten festgesetzt hatte, ist demgemäß rechtsfehlerhaft. Diese Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Angesichts des kriminologischen Zusammenhangs der Taten kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht ausschließen, daß auch die anderen im Falle II.5 verhängten Einzelstrafen (zum Nachteil der A. ) von der rechtsfehlerhaften Erhöhung der anderen in diesem Fall verhängten Einzelstrafen beeinflußt sind. Diese waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Die Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt. Die Aufhebung von Einzelstrafen zieht aber die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neu berufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung auch auf den Angeklagten L. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der Angeklagte L. wurde wegen derselben Taten verurteilt und bei ihm liegt eine gleichartige Gesetzesverletzung vor.

Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung durch das Tatgericht begründen wegen Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze Verfahrenshindernisse, die bei weiterer Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl. u.a. BGHSt 14, 5, 7; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 23 m.w.N.). § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.N.).

3. Die sofortige Beschwerde des Revisionsführers gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch die Teilaufhebung gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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