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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 171/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Januar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte S. der sexuellen Nötigung und der Angeklagte M. der Vergewaltigung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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