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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 173/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die - der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkte - Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten mit mindestens zwei Messerstichen leicht verletzt. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, vom (unbeendeten) Tötungsversuch jedoch freiwillig zurückgetreten sei. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat als solcher nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15, § 46 Abs. 3 Rücktritt 1 jeweils m.w.N.).
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
Ende der Entscheidung
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