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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 173/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 311 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 472 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom Angeklagten begangenen Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, auch wenn im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders schwerer Fall verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen wurden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).
2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stellung des Adhäsionsantrages beanstandet, merkt der Senat an:
Ausweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Verteidiger des Angeklagten nach Verlesung des Adhäsionsantrages Abweisung desselben. Er erhielt eine Abschrift des Adhäsionsantrages und machte im Rahmen seines Schlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsantrag der Nebenklägerin. Danach war das Landgericht nicht gehindert, über den Adhäsionsantrag zu entscheiden.
3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag "ein angemessenes Schmerzensgeld" zuzusprechen, in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500 € von einem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen. Der Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. 1).
Ende der Entscheidung
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