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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 173/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Sep-tember 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 22 Fällen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 14 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 202 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.
Es bedarf lediglich folgender Ausführungen:
1. Der Tatrichter hat die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers rechtsfehlerfrei unter Berufung auf seine eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zurückgewiesen. Er durfte sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung 19jährigen Belastungszeugin eigene Sachkunde zutrauen. Das Tatgericht hat nur dann Anlaß zur Prüfung der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles die Beurteilung so erschweren, daß sie lediglich mit Hilfe einer Sachkunde vollzogen werden kann, die ein Richter normalerweise selbst dann nicht hat, wenn er über spezifische forensische Erfahrungen verfügt. Derartige Umstände werden vom Revisionsführer nicht vorgetragen und sind hier auch nicht ersichtlich.
2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat keine eigene Würdigung vorzunehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht gegeben. Insbesondere drängte es sich nicht auf, den beherrschenden Umgang des Angeklagten mit der Nebenklägerin als mögliches Motiv einer Falschbelastung zu erörtern. Die Anzeigeerstattung erfolgte erst als die Nebenklägerin bereits volljährig und beim Angeklagten, der ohnehin ein anderes - fernliegendes - Motiv für eine Falschbelastung durch das Tatopfer behauptete (UA S. 9), ausgezogen war (UA S. 8).
Ende der Entscheidung
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