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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 173/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 264 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2009 wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit jeweils unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, einer halbautomatischen Selbstladewaffe, einer Vorderschaftsrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist und einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des maßgeblichen Sitzungsprotokolls des "unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt und der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftsflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Es hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, von denen im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Weiter hat es die sichergestellten Waffen eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu ändern.
1.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe hinter dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zurücktritt (vgl. Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. Rdn. 8 zu § 22 a KWKG).
2.
In dem verkündeten Schuldspruch wurde vom Tatrichter versehentlich vergessen, den in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitz des Gewehres "Erma" auszuurteilen. Die Anklage umfasste diese Tat, entsprechende Feststellungen hat der Tatrichter getroffen und auch die Einziehung des Gewehres angeordnet. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ergänzen, da eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt und der Angeklagte sich nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. Bei dem Gewehr "Erma" handelt es sich um eine halbautomatische Selbstladewaffe, wie der Tatrichter selbst erkennt (vgl. UA S. 8).
Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass der Strafausspruch darauf beruht, dass der Tatrichter hinsichtlich der Kriegswaffe auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt in den Schuldspruch aufgenommen hat, da dieses nicht strafschärfend gewertet wurde.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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