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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 StR 174/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief am 10. Januar 2002 ab. Durch Eingang des Telefax-Schreibens vom 10. Januar 2002 beim Amtsgericht Gera wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthaltene Revision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen Landgericht Gera ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspätet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Generalbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002 und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umständen war für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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