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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 175/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Umdeutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen.
Ende der Entscheidung
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