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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 175/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 175/06

vom 29. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Umdeutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen.

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