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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 2 StR 175/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 25 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 14. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2008 unter Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen 1, 2 und 4 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass
a) der Angeklagte Y. des schweren Raubs in vier Fällen, davon in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 3 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist;
b) der Angeklagte T. des schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4 der Urteilsgründe) schuldig und im Übrigen freigesprochen ist.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird
a) hinsichtlich des Angeklagten Y. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafausspruch aufgehoben.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 1, 2, 3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Den Angeklagten T. hat es (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht bei beiden Angeklagten die tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Beschränkung der Strafverfolgung und zur Änderung der Schuldsprüche sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind sie unbegründet.
1.
Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Auch die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung sowie gegen die Verurteilung des Angeklagten Y. im Fall 3 der Urteilsgründe wenden.
3.
Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten Y. zutreffend gerügt hat, die Zurechnung der Waffendelikte in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe. In diesen Fällen hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass einer der vier Täter mit einer halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4 der Urteilsgründe ein weiterer Täter mit einer vollautomatischen Schusswaffe (Maschinenpistole) im Sinne des Kriegswaffengesetzes bewaffnet war. Anders als im Fall 3, in dem das Führen der Kurzladewaffe auch durch den Mitangeklagten Y. aufgrund rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage der geschädigten Postbediensteten bewiesen war, konnte in den Fällen 1, 2 und 4 nicht festgestellt werden, welcher der Täter die Waffe(n) führte. Das Landgericht hat den Angeklagten die täterschaftliche Verwirklichung der Waffendelikte daher über § 25 Abs. 2 StGB als Mittätern zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revision zutreffend rügt, übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige Delikte handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605 ; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283).
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit hat der Senat auf die Anregung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung insoweit gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und die Schuldsprüche geändert.
4.
Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften an den Senat lässt sich das Beruhen der Strafaussprüche auf den Rechtsfehlern letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung der Waffendelikte ausdrücklich strafschärfend gewertet und ihrer täterschaftlichen Verwirklichung damit erhöhtes, über die mittäterschaftliche Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es kann vom Revisionsgericht, obgleich die verhängten Strafen für sich gesehen nicht unangemessen sind, nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1, 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefallen wären. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine -andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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