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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 176/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StPO § 357 | |
StGB § 243 Abs. 2 | |
StGB § 242 | |
StGB § 248 a | |
StGB § 243 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den Mitangeklagten E. betrifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten
b) in den Gesamtstrafaussprüchen jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tateinheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden und gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten W. mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerdeführer und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gartenlaube der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder, über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wertgrenze von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gartenlauben fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alkoholmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüglich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über 25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung.
Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getroffenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten insoweit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden.
Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden Versuche."
Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitangeklagten betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen ebenfalls dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich derselben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
Ende der Entscheidung
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